Dem Fristerstreckungsgesuch kann nicht stattgegeben werden: Da es sich bei der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG) um eine gesetzliche Frist handelt, ist es nicht möglich, diese zu erstrecken (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid des Regierungsrats den Beschwerdeführern am 25. September 2024 zugestellt (Vorakten, act. 58). Ausgehend davon lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist bis und mit 25. Oktober 2024. Die von den Beschwerdeführern verfasste Beschwerde wurde am 24. Oktober 2024 der Post übergeben und erfolgte damit innert Frist. Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen gemäss § 43 VRPG.