2. Die Beschwerdeführer beantragen eine angemessene Fristerstreckung (Beschwerde, S. 1 [Antrag-Ziffer 4]) für die Beschwerde, da sie den vorinstanzlichen Entscheid, welcher ihnen "scheinbar am 25.9.2024" zugestellt worden sei, erst am 23. Oktober 2024 erhalten und sie die Angelegenheit gerne ihrem Anwalt übergeben hätten (Beschwerde, S. 1).