4. Es sei uns ausnahmsweise eine angemessen Fristerstreckung zu gewähren. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe: 12. Dezember 2024) stellte der Gemeinderat Q._____ folgende Anträge: 1. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2024 seitens der Bauherrschaft B._____ und A._____, Q._____, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. September 2024 ist vollumfänglich und unter Kostenfolge der Beschwerdeführenden abzuweisen. 2. Der Gemeinderat Q._____ hält weiterhin an den Ausführungen der Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 fest.