2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.30, total Fr. 2'252.30, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt. Unter Berücksichtigung -3- des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben sie somit noch Fr. 252.30 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.