2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Beschwerde vom 24. Oktober 2024 sowie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. März 2025, 17. und 30. April 2025, 2. und 5. Mai 2025 sowie 2. Juni 2025 an das Kantonale Steueramt und die Steuerkommission Q._____ zur Kenntnisnahme. - 18 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Steuerkommission Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern