Im vorliegenden Verfahren sind nicht nur die Kosten für dieses Urteil, sondern auch jene für die mit den Verfügungen vom 5. November 2024 und 14. März 2025 ergangenen Zwischenentscheide zu verlegen. Zu berücksichtigten ist auch, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zahlreiche Eingaben gemacht und damit Kosten verursacht hat. Aufgrund dieser Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.