Bei der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Steuerkommissionssitzung vom 11. November 2015 hat die Steuerkommission Q._____ den Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 der Beschwerdeführerin gefällt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ist mit Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2017 vom 4. September 2017 in Rechtskraft erwachsen. Ausstandsgründe gegen B._____ wurden damals nicht geltend gemacht und die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, weshalb nun solche vorliegen sollen.