4.4 In der Einsprache vom 4. März 2021 sowie im Rekurs vom 11. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ "wichtige Schriftsätze in einer für mich [die Beschwerdeführerin] sehr schwierigen Situation unbeantwortet liess", ohne diese jedoch konkret zu nennen oder ihre "schwierige Situation" näher zu beschreiben. Erst in der Beschwerde verwies sie in diesem Zusammenhang auf nicht näher bezeichnete "Vorkommnisse und Versäumnisse" der Steuerkommissionsitzung vom 11. November 2015 (Ziff. 2.3 der Beschwerde). - 16 -