Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in der Beschwerde, sie habe "im Juni 2024" auf die Aktenunvollständigkeit hingewiesen (Ziff. 2.3 der Beschwerde), eine entsprechende Eingabe findet sich allerdings weder in den Akten noch wurde eine solche von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereicht. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin wie behauptet die Aktenunvollständigkeit gerügt hätte, würde dies in keiner Weise ihr Ausstandsbegehren begründen.