Auch im weiteren Verfahren machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausstandsgründe gegen B._____ geltend, sondern führte jeweils aus, sie könne die Ausstandsgründe erst nach erfolgter Akteneinsicht substanziieren. Doch auch nachdem die Beschwerdeführerin über ihre Anwältin im Rekursverfahren Einsicht in die Akten nehmen konnte, machte sie keine konkreten Ausstandsgründe geltend (siehe vorne lit. C/5).