Akteneinsicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands tatsächlich nicht in der Lage war, die Akteneinsicht persönlich bei der jeweiligen Amtsstelle vor Ort wahrzunehmen, kann dabei offenbleiben. Folglich ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und den damit verbundenen Arztzeugnissen nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt somit noch, ob die Steuerkommissärin B._____ für die Beurteilung der hängigen Einsprache gegen die Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2015 in den Ausstand treten muss.