Es liegt im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin an die Abteilung Finanzen der Gemeinde Q._____ keine Gehörsverletzung und insbesondere keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren um - 14 -