Die Beschwerdeführerin könnte gestützt auf ihr bei der unzuständigen Abteilung Finanzen eingereichtes Akteneinsichtsgesuch deshalb selbst dann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs ableiten, wenn die unzuständige Behörde – wie von ihr behauptet – nicht auf ihr Schreiben reagiert und dieses auch nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet haben sollte. Das Verwaltungsgericht hat deshalb keinen Grund, weiter abzuklären, ob und wie die Abteilung Finanzen der Gemeinde Q._____ auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin reagiert hat.