Die entsprechenden Akten befanden sich ordnungsgemäss zuerst beim Steueramt Q._____ und wurden dann im Laufe des Rekursverfahrens an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, übermittelt. Bei beiden Instanzen hatte die Beschwerdeführerin bereits entsprechende Akteneinsichtsgesuche eingereicht und diese wurden auch beantwortet (siehe vorne Erw. II/3.3–3.5). Die Abteilung Finanzen hingegen verfügte zu keinem Zeitpunkt über die von der Beschwerdeführerin einverlangten Steuerakten und war im laufenden Verfahren auch nie die zuständige Behörde (für die Begründung wird auf Erwägung 2.3.3 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2025 verwiesen).