Die Beschwerdeführerin kann mit diesen Ausführungen weder belegen noch glaubhaft machen, dass es zu einer "Aktensäuberung" gekommen ist bzw. die Akten insbesondere hinsichtlich des Verhaltens von B._____ unvollständig sind. Das Verwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen. Die geltend gemachte "Aktensäuberung" ist ohne weitere Abklärungen als blosse (Schutz- )Behauptung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dementsprechend liegt im Zusammenhang mit der im Rekursverfahren gewährten - 13 - Akteneinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Zustellung unvollständiger Akten vor.