Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin selbst Einsicht in die ihrer Anwältin zugestellten Akten nehmen konnte, zumal ihre damalige Anwältin mit Schreiben vom 31. Mai 2024 um eine Fristerstreckung für die Rücksendung der Akten ersuchte, um diese für die Beschwerdeführerin scannen zu können. Jedenfalls hält die Beschwerdeführerin selbst fest, dass sie in diesen Akten kein "belastendes Material" hinsichtlich der Steuerkommissärin B._____ finden konnte. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass es zu einer "Aktensäuberung" gekommen sei.