3.6 Die Beschwerdeführerin machte während des gesamten bisherigen Verfahrens jeweils geltend, sie könne ihr Ausstandsbegehren erst nach Einsicht in die einverlangten Akten substanziieren. Obwohl die Beschwerdeführerin bzw. ihre Anwältin im Rekursverfahren Einsicht in diese Akten erhalten hatte, wiederholt sie diese Argumentation auch in der Beschwerde (siehe Ziff. 1.1 der Beschwerde):