Auch hätte sie sich von einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt vertreten lassen können, was eine Zusendung der Akten an die Anwältin oder den Anwalt ermöglicht hätte. Die Beschwerdeführerin hat keine dieser Alternativen erwogen, sondern sie bestand auf einer Akteneinsicht auf elektronischem Weg. Damit hat es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, dass sie im Einspracheverfahren schliesslich keine Einsicht in die Akten nehmen konnte. Im Einspracheverfahren wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht nicht verletzt.