Diese Auskunft des KStA entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist deshalb nicht zu beanstanden (§ 22 Abs. 4 VRPG). Das rechtliche Gehör und insbesondere das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin wurde damit nicht verletzt. 3.4 Im Einspracheverfahren bot die Steuerkommission Q._____ der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit, die angeforderten Akten beim Gemeindesteueramt Q._____ einzusehen. Die Beschwerdeführerin lehnte dies jeweils mit der Begründung ab, im Zusammenhang mit der Coronapandemie gelte für sie aus gesundheitlichen Gründen ein "Kontaktverbot", weshalb die Akteneinsicht vor Ort nicht möglich sei.