3.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals mit Eingabe vom 11. März 2019 beim KStA um Akteneinsicht und verlangte, dass diese in den Räumlichkeiten des KStA gewährt werde (siehe vorne lit. B/2.1). Nach Abklärung der Zuständigkeit teilte das KStA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2020 mit, für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs sei die für das Einspracheverfahren zuständige Steuerkommission Q._____ zuständig und die Akteneinsicht habe in deren Amtsräumen zu erfolgen (siehe vorne lit. B/2.2). Diese Auskunft des KStA entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist deshalb nicht zu beanstanden (§ 22 Abs. 4 VRPG).