Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich insbesondere damit begründen, dass eingetragene Anwältinnen und Anwälte besonderen Berufsregeln (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), einem strengen Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) und einer Disziplinaraufsicht (Art. 14 ff. BGFA) unterliegen und deshalb besser als andere Personen Gewähr dafür bieten, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde - 11 - zurückgelangen und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden (vgl. BGE 123 II 534, Erw. 3d; 108 Ia 5, Erw. 3).