Die weit verbreitete und auch vom Verwaltungsgericht geübte Praxis, Originalakten nur an eingetragene Anwältinnen und Anwälten zuzustellen, nicht aber an private Beschwerdeführende, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzip vorliegt (vgl. BGE 123 II 534, Erw. 3d; 122 I 109, Erw. 2b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.138 vom 27. April 2022, Erw. II/2.3.1). Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich insbesondere damit begründen, dass eingetragene Anwältinnen und Anwälte besonderen Berufsregeln (Art.