3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die verfassungsmässige Garantie der Akteneinsicht hinsichtlich der konkreten Durchführung das Recht, Akten am Sitz der Behörde einzusehen, sich Notizen zu machen und Fotokopien anzufertigen, sofern dies nicht zu einem übermässigen Mehraufwand für die Behörde führt (BGE 131 V 35, Erw. 4.2; 126 I 7, Erw. 2b, 122 I 112, Erw. 2b; 108 Ia 5, Erw. 3). Es besteht somit weder ein verfassungsmässiges Recht auf Zusendung von Verfahrensakten noch auf die Zusendung von Kopien, sei es in physischer oder elektronischer Form.