SR 642.14] und Art. 114 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]) und geht auch nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023, Erw. 2.3.3 m. w. H.). § 22 Abs. 1 VRPG präzisiert das Akteneinsichtsrecht dahingehend, dass Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen nicht zu den Verfahrensakten gehören, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen. Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist (§ 22 Abs. 4 VRPG).