Nach dem kantonalen Steuerrecht sind die Steuerpflichtigen gemäss § 173 Abs. 1 StG berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einzusehen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das im kantonalen Steuergesetz verankerte Akteneinsichtsrecht entspricht den bundesrechtlichen Bestimmungen im harmonisierten Steuerrecht (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und Art.