140 V 454, Erw. 4.1 und 132 V 387, Erw. 3.2). Es findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 147 II 227, Erw. 5.4.5.2 und 129 I 249, Erw. 3). - 10 -