3. 3.1 Das Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten rechtlichen Gehörs dar. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde überhaupt entscheiderheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023, Erw. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 218, Erw. 3.1.1; 144 II 427, Erw. 3.1.1; 140 V 454, Erw.