Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe noch immer keine Einsicht in die vollständigen Akten erhalten, bzw. bei den im Rekursverfahren ihrer Vertreterin zugestellten Akten sei es zu einer "unzulässigen Aktensäuberung" gekommen. Auch sei das bei der Finanzverwaltung Q._____ eingereichte Akteneinsichtsgesuch unbeantwortet geblieben. Dies stelle insgesamt eine Gehörsverletzung dar. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe nicht alle eingereichten Arztzeugnisse berücksichtigt. Konkrete Ausstandsgründe gegen B._____ macht die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde keine geltend.