Die Gesuche um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen und "Herausgabeanordnung" für die kontaktlose bzw. elektronische Eröffnung der einverlangten Akten (Ziff. 3.2 der Beschwerde), um "Nachbegründungsfrist" bezüglich des Ausstandes und Ausschlusses der Steuerkommissärin B._____ (Ziff. 3.7 der Beschwerde) wurden mit Verfügung vom 14. März 2025 abgewiesen. Dieser Entscheid ist mit Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Für die entsprechenden Begründungen wird auf die Verfügungen vom 5. November 2024 und 14. März 2025 verwiesen.