II. 1. Der instruierende Verwaltungsrichter hat bereits über die in den Ziffern 3.2, 3.3, 3.7 und 3.8 der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge entschieden (siehe vorne lit. D/3 f. und D/7). Der mit Verfügung vom 5. November 2024 ergangene Entscheid über die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 3.8 der Beschwerde) und die Abweisung des Gesuchs um Zustellung von "Mitteilungen" des Verwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr (Ziff. 3.3 der Beschwerde) ist mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 9C_712/2024 vom 23. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen. -9-