Soweit die Beschwerdeführerin mit der Formulierung "einschliesslich sämtlicher Vorentscheide" auch die Veranlagungsverfügung für die Kantonsund Gemeindesteuern 2015 vom 17. Dezember 2018 anfechten will (siehe vorne lit. A/2), darf auf den entsprechenden Antrag ebenfalls nicht eingetreten werden, weil die dagegen erhobene Einsprache immer noch bei der Steuerkommission Q._____ hängig ist und somit kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung I/2 einzutreten.