Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen B._____ wurde von der Steuerkommission Q._____ mit Verfügung vom 20. Januar 2021 abgewiesen. Diese Verfügung wurde durch den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 31. März 2021 ersetzt und der Einspracheentscheid wiederum durch das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 29. August 2024 (sog. Devolutiveffekt; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.434 vom 7. März 2023, Erw. I/2 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet deshalb ausschliesslich das angefochtene Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 29. August