Recht weder für die elektronische Aktenführung noch für die elektronische Akteneinsicht hinreichende gesetzliche Grundlagen bestünden. Ohne elektronische Akten könnten auch keine Akten auf elektronischem Weg zugestellt werden. 4. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. November 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_712/2024 vom 23. Dezember 2024 nicht ein, womit die Verfügung rechtskräftig wurde. 5. Der mit Verfügung vom 5. November 2024 einverlangte Kostenvorschuss ging innerhalb der am 17. Februar 2025 verfügten letzten Frist beim Verwaltungsgericht ein.