6. Mit Urteil vom 29. August 2024 wies das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, den Rekurs vollumfänglich ab. D. 1. A._____, welche mittlerweile nicht mehr vertreten war, erhob gegen den Rekursentscheid vom 29. August 2024 mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, mit den folgenden Anträgen: 3.1 Aufheben des Urteils [1] des Spezialverwaltungsgerichtes Steuern AG vom 29.08.2024