5. Nach einer längeren E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vertreterin von A._____ und dem instruierenden Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts sandte das Steueramt Q._____ am 30. April 2024 die originalen Steuerakten 2009–2014 zur Akteneinsicht an die Vertreterin von A._____. Ebenso stellte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, der Vertreterin am 13. Mai 2024 die Rekursakten im Verfahren 3-RV.2021.69 zur Akteneinsicht zu. Die Vertreterin von A._____ retournierte die Akten innert der erstreckten Frist, reichte aber auch nach erfolgter Akteneinsicht keine Stellungnahme ein.