2. Die Steuerkommission Q._____ und das KStA beantragten die Abweisung des Rekurses und verwiesen dabei auf den angefochtenen Einspracheentscheid. 3. A._____ ersuchte daraufhin vierzehnmal um Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik und begründete dies jeweils damit, dass es ihr aufgrund des "Kontaktverbots" weiterhin nicht möglich sei, vor Ort Einsicht in die Akten zu nehmen und ihr keine Akten in elektronischer Form zugestellt worden seien. Mit Schreiben vom 2. November 2022 teilte ihr der instruierende Präsident des Spezialverwaltungsgerichts mit, dass die Frist letztmals bis am 31. Dezember 2022 erstreckt werde.