2.4 Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wies die Steuerkommission Q._____ das Ausstandsbegehren gegen B._____ schliesslich ab, wobei B._____ für diesen Entscheid in den Ausstand getreten war. Die Steuerkommission hielt im Wesentlichen fest, A._____ habe nie einen konkreten Ausstandsgrund genannt. Zudem sei weder aus dem Schreiben von B._____ vom 13. Februar 2019, welches dem Ausstandsbegehren voranging, noch aus den Unterlagen der Vorjahre ersichtlich, weshalb ein Ausstandsgrund vorliegen soll.