2. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Dezember 2018 veranlagte die Steuerkommission Q._____ A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 23'700.00 (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 24'200.00) und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.00. B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 17. Januar 2019 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Steuerveranlagung bzw. die Feststellung deren Nichtigkeit. Als Begründung gab A._____ den Wegzug nach R._____ an.