5. Aufgrund der gravierenden Verletzungen der Berufspflichten erweist sich auch die ausgesprochene Disziplinarmassnahme als recht- und verhältnismässig. Der Zweck des definitiven Verbots der Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz eines funktionierenden Gesundheitssystems (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2014 vom 18. März 2015, Erw. 6.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 7.2). Um dies sicherzustellen, erweist sich die Massnahme als geeignet und auch erforderlich.