4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gewichtige ihm obliegende Berufspflichten mehrfach verletzt hat und dies über einen längeren Zeitraum. Zudem hatte er sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung des DGS nicht zur Sache geäussert, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.6; Verfügung des DGS vom 27. November 2024, lit. H-J [Vorakten, act. 381 f.]), und wurde für eine berufsrelevante Straftat rechtskräftig verurteilt. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist dadurch zerstört.