Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb die Ausführungen im Gutachten nicht korrekt sein sollten und die von ihm geführte Patientenakte stattdessen als ausreichend zu bewerten wäre. Angesichts dessen ist der angefochtene Entscheid, welcher die vom DGS festgestellte Verletzung der Dokumentationspflicht bestätigt, nicht zu beanstanden.