Dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand erst vor Verwaltungsgericht einfällt, spricht bereits gegen eine korrekt geführte Dokumentation. Bedeutsam ist jedoch, dass aus dem Gutachten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020 deutlich hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen "nicht im Sinne einer adäquat geführten Krankenakte gewertet werden, da sie keine Angaben zu Konsultationen, Diagnosen oder Indikationen enthalten […]" (Vorakten, act. 429, S. 65). Die Krankengeschichte habe nur aus Verordnungen und Rezepten bestanden.