Krankengeschichte der Patientin sei "versehentlich entsorgt" worden. Vor Verwaltungsgericht macht er nun geltend, es sei ihm mittlerweile eingefallen, dass er die Krankengeschichte nicht versehentlich entsorgt habe, sondern dass diese per Editionsverfügung vom 27. Februar 2020 von der Staatsanwaltschaft R._____ eingefordert worden sei, weshalb sie sich dort befände (vgl. Beschwerdebeilage 8). Dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand erst vor Verwaltungsgericht einfällt, spricht bereits gegen eine korrekt geführte Dokumentation.