Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]) und in Bezug auf das Medikament Zolpidem, welches der Abgabekategorie B angehört, die ärztliche Diagnose oder Überwachung sowie die Fachberatung (vgl. Art. 42 lit. a, b und f VAM). Das Gutachten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020, kommt diesbezüglich zum selben Ergebnis (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.4). Diese Vorwürfe vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu entkräften.