Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nicht allein die Art der Medikamente und deren Dosierung für den Vorwurf der falschen Medikation ausschlaggebend sind, sondern dass verschiedene Erfordernisse betreffend die verschriebenen Medikamente nicht erfüllt waren. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, betrifft dies in Bezug auf das Medikament Tramadol, welches der Abgabekategorie A (vgl. Liste der zugelassenen Humanarzneimittel von swissmedic vom 31. Dezember 2024, abrufbar unter www.swissmedic.ch / Services und Listen / Listen und Verzeichnisse, zuletzt besucht am 18. Februar 2025) zuzuordnen ist, unter anderem die Therapiedauer sowie die ärztliche Diagnose und Überwachung (vgl. Art.