Sodann hält der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht an seiner Auffassung fest, dass seine Medikation korrekt war. Er bringt vor, das Kantonsspital R._____ habe gemäss ärztlichem Bericht beim Austritt vom 9. März 2011 die gleichen Medikamente (Tramadol gar in der doppelten Dosierung) verschrieben. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nicht allein die Art der Medikamente und deren Dosierung für den Vorwurf der falschen Medikation ausschlaggebend sind, sondern dass verschiedene Erfordernisse betreffend die verschriebenen Medikamente nicht erfüllt waren.