4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass ab 2014 mit der verstorbenen Patientin nur noch telefonische Konsultationen stattgefunden hätten (Vorakten, act. 407). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestreitet der Beschwerdeführer damit nicht, dass er die verstorbene Patientin nicht ausreichend überwacht und ihr ohne persönlichen Kontakt alle 14 Tage Rezepte für Zolpidem und Tramadol ausgestellt hatte, welche in Bezug auf Zolpidem die empfohlene maximale Tagesdosis um mindestens das Doppelte überschritten (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.2, 1. Absatz).