Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009, Erw. 2.3). Dass die Vertrauenswürdigkeit über jeden Zweifel erhaben sein muss, gilt insbesondere aus Sicht der Patientinnen und Patienten, die sich stets in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur behandelnden Medizinalperson befinden und voraussetzen dürfen, dass es sich bei dieser um eine rundum integre Persönlichkeit handelt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw.