Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung als solche beschränkt (Urteil des Bun- - 10 - desgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1).