Auf kantonaler Ebene regelt § 15 Abs. 1 GesG, dass Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 GesG zu wahren (lit. a) und eine Patientendokumentation zu führen und diese während mindestens 10 Jahren seit Erstellung aufzubewahren haben (lit. b). § 28 Abs 2 GesG verankert unter anderem das Recht der Patientinnen und Patienten auf Information (lit. a) und Aufklärung (lit. b). Bezüglich Erfüllung des Behandlungsauftrags und Dokumentation halten Art. 7 und 12 der Standesordnung des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) vom 12. Dezember 1996 (in der Fassung vom 8. Juni 2023) Folgendes fest: